Die wichtigsten Informationen über die Lohnsteuer

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Informationen über die Lohnsteuern

Lohnsteuer wird auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erhoben. Hierbei wird unterschieden zwischen unbeschränkte und beschränkter Einkommensteuerpflicht.

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht:

  1. trifft auf alle Arbeitnehmer im Inland zu.

 

Beschränkte Einkommensteuerpflicht:

  1. Arbeitnehmer deren Wohnsitz sich nicht im Inland befindet aber deren Einkünfte zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

-     Arbeitnehmer, deren nicht der deutschen  Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte
       jährlich 6.136 EUR nicht überschreiten und einen Antrag auf Gleichstellung wie
       unbeschränkt Einkommenssteuerpflichtige gestellt haben.
     -      Arbeitnehmer deren Wohnsitz sich nicht im Inland befindet aber ihre Tätigkeit
       hier ausüben.

  1.  im Ausland lebende Arbeitnehmer deren Lohn aus öffentlichen inländischen Kassen

            gezahlt wird.

Die Lohnsteuerkarte wird am Anfang eines Jahres von der Gemeinde für alle Arbeitnehmer ausgestellt.
Auf der Lohnsteuerkarte werden die Steuerklasse (Familienstand), die Religionszugehörigkeit und die Kinderfreibeträge eingetragen.
Je nach Familienstand kann eine Einordnung in die Steuerklassen I, II, IV, VI oder gesplittet nach Steuerklasse III und V erfolgen. Die Steuerklassen I bis V enthalten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920,00 EUR jährlich.  Die Klassen I und IV den Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 36,00 EUR und in der Klasse III 72,00 EUR.

Die Einordnung der Steuerklassen

Steuerklasse I:

  1. Ledige und geschiedene Arbeitnehmer
  2. verwitwete Arbeitnehmer

Steuerklasse II:

  1. Alleinerziehende ledige, geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind in der Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist und der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist.

Steuerklasse III:

  1. Verheiratete Arbeitnehmer und für ein Jahr auch für verwitwete Arbeitnehmer (nach

dem Todesjahr)

Steuerklasse IV:

  1. Verheiratete Arbeitnehmer. Beide Ehepartner müssen Arbeitslohn erhalten.

Steuerklasse V:

  1. Einer der Ehepartner, wenn der andere die Steuerklasse III hat.

Steuerklasse VI:
      -     Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitnehmern Lohn erhalten.                       

 

Die Kinderfreibeträge bei der Lohnsteuer

Kinderfreibeträge gelten für Kinder unter 18 Jahren. Außerdem werden auf ihr Pauschalbeträge für Behinderte und Hinterbliebene ausgewiesen, wenn dies für den Arbeitgeber bei der Berechnung relevant ist.  Kommen für den Arbeitnehmer noch andere Freibeträge in Betracht, so erfolgen diese Eintragungen auf Antrag durch das Finanzamt.
Die Lohnsteuer hat der Arbeitnehmer zu tragen.

Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer und behält diese bei der Lohn- und Gehaltszahlung ein. Danach führt es diese zu bestimmten Fälligkeitsterminen an das Finanzamt ab. Die Lohnsteuer-Anmeldung erfolgt auf elektronischem Wege. Es wird nur der Gesamtbetrag und nicht die Beträge der einzelnen Mitarbeiter eingetragen. Der Arbeitgeber ist deshalb allein für die Richtigkeit verantwortlich. Durch das Finanzamt werden diesbezügliche Überprüfungen über die Einhaltung vorgenommen.

Hat der Arbeitnehmer im Jahr zuviel Steuern gezahlt, so erfolgt eine Erstattung. In diesem Fall muss der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.
Hat der Arbeitnehmer außer seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit noch andere Einnahmen, so ist er zur Abgabe der Einkommensteuer-Anmeldung verpflichtet. Die bereits gezahlte Lohnsteuer wird dann bei der Veranlagung der Einkommensteuer als Vorauszahlung angerechnet.

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