Das wichtigste zum Vermögensbildungsgesetz

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Das Vermögensbildungsgesetz in der Übersicht

Das Vermögensbildungsgesetz sagt aus, dass bestimmte Personen eine Prämie vom Staat erhalten, wenn sie in ein oder auch zwei Geldanlagen investieren, die vom Gesetz festgelegt sind und das Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreitet.

Vermögensbildungsgesetz
Anspruch auf die Prämie haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer (auch Auszubildende), Richter, Beamte und Soldaten. Bei Ledigen darf das jährlich zu versteuernde Einkommen die Grenze von 17.900 Euro und bei Verheirateten von 35.800 Euro nicht überschreiten. Hier ist zu bedenken, dass es sich bei dem Einkommen weder um das Brutto- noch um das Nettoeinkommen handelt.

 

Für die Errechnung des zu versteuernden Einkommens spielen verschiedene Kriterien eine Rolle, Grundlage hierfür bildet das Einkommensteuergesetz. Für die Berechnung spielen beispielsweise die Höhe der Werbungskosten und  die Anzahl der Kinder ein entscheidender Faktor. Daher kann diesbezüglich keine Tabelle angefertigt werden, die für jeden gilt. Es muss vielmehr nach Einzelfall entschieden werden, ob ein Anspruch auf Prämie besteht.

Das Vermögensbildungsgesetz regelt die Sparzulage

In dem Steuerbescheid des Finanzamtes wird der Betrag des zu versteuernden Einkommens angegeben und kann gut als Orientierung genutzt werden, wenn sich keine gravierenden Änderungen ergeben haben.  Bei Eheleuten, bei denen beide Partner berufstätig sind, kann jeder Partner ein oder zwei VWL-Verträge abschließen, die unter den Vorraussetzungen gefördert werden. Grundsätzlich wird die Arbeitnehmersparzulage (Prämie) nur dann ausgezahlt, wenn eine Verfügung über das Geld erst nach Ablauf von 7 Jahren vorgenommen wird.

Allerdings gibt es wenige Ausnahmen: Wird in einen Bausparvertrag gespart und das Guthaben „wohnwirtschaftlich“ verwendet, so wird die Prämie auch vor Ablauf der 7 Jahresfrist gezahlt.  Des weiteren gilt eine Ausnahme, wenn eine Arbeitslosigkeit eintritt, die über ein Jahr liegt oder bei einer Eheschließung. 
Diese gesetzliche Sperrfrist von 7 Jahren, schließt allerdings eine Kündigung des Vertrages nicht aus. Man hat im Fall einer Kündigung jedoch nur den Anspruch auf die angesparten Gelder, nicht jedoch auf die Prämien des Staates (bis auf Ausnahmen). 

Grundsätzlich kann sich der Arbeitnehmer seinen Vertrag für die Vermögenswirksamen Leistungen aussuchen. Allerdings wird die Zahlung der monatlichen Sparraten von dem jeweiligen Arbeitgeber vorgenommen. Dazu benötigt dieser eine entsprechende Kopie des Vertrages. Der Arbeitgeber ist hierzu gesetzlich verpflichtet. Zudem kann er sich freiwillig an dem Sparvertrag beteiligen. Die Höhe der Beteiligung ist unterschiedlich und kann 1/3, die Hälfte oder aber bis zu 470 Euro betragen.

Es werden verschiedene Sparformen gefördert. Bei Bausparverträgen werden maximal 470 Euro im Jahr mit einer Sparzulage von 9 Prozent gefördert. In der jährlichen Steuererklärung muss die Sparzulage beantragt werden, die allerdings erst mit Ablauf der Sperrfrist auf das Bausparkonto gezahlt wird. Bei Beteiligungen am Produktivkapital werden bis zu 400 Euro im Jahr mit einer Sparzulage von 18 Prozent gefördert. Auch hier gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen. Zu den Beteiligungen gehören folgende Sparformen: Beteiligungsverträge an Wohnungsbaugenossenschaften oder an dem eigenen Unternehmen und Wertpapier-Kaufverträge und Sparverträge.  

 

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz und die Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes

Hier werden die rechtlichen Grundlagen der Arbeitnehmersparzulage festgelegt. Bei einer vermögenswirksamen Leistung handelt es sich um eine Geldleistung, die nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz mit einer Arbeitnehmersparzulage gefördert wird.
Bei der Berechnung der Einkommensgrenzen, der Leistungen und Förderungen wird dieses Gesetz zu Grunde gelegt.
Immer wieder wird das Vermögensbildungsgesetz an die sich verändernden Rahmenbedingungen angepasst.
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz bzw. Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer umfasst 18 Paragraphen. Diese sind:
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 Vermögenswirksame Leistungen, Anlageformen
§ 3 Vermögenswirksame Leistungen für Angehörige, Überweisung durch den Arbeitgeber, 
       Kennzeichnungs-, Bestätigungs- und Mitteilungspflichten
§ 4 Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
§ 5 Wertpapier-Kaufvertrag
§ 6 Beteiligungs-Vertrag
§ 7 Beteiligungs-Kaufvertrag
§ 8 Sparvertrag
§ 9 Kapitalversicherungsvertrag
§ 10 Vereinbarung zusätzlicher vermögenswirksamer Leistungen
§ 11 Vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohnes
§ 12 Freie Wahl der Anlage
§ 13 Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage
§ 14 Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage, Anwendung der Abgabenordnung,  
        Verordnungsermächtigung, Rechtsweg
§ 15 Bescheinigungspflichten, Haftung, Verordnungsermächtigung, Anrufungsauskunft
§ 16 Berlin-Klausel
§ 17 Anwendungsvorschriften
§ 18 Kündigung eines vor 1994 abgeschlossenen Anlagevertrags und der Mitgliedschaft in
        einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes umfasst 11 Paragraphen. Inhalt:

Eingangsformel
§ 1 Verfahren
§ 2 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers, des Kreditinstituts oder des Unternehmens
§ 3 Aufzeichnungspflichten des Beteiligungsunternehmens
§ 4 Festlegung von Wertpapieren
§ 5 Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen
§ 6 Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage, Mitteilungspflichten der Finanzämter
§ 7 Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage
§ 8 Anzeigepflichten des Kreditinstituts, des Unternehmens oder des Arbeitgebers
§ 9 Rückforderung der Arbeitnehmersparzulage durch das Finanzamt
§ 10 Anwendungszeitraum
§ 11 Inkrafttreten, weiter anzuwendende Vorschriften
Schlussformel

Anlageschwerpunkte, Management, Rendite und Performance sind wichtige Aspekte der Geldanlage für vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz. Um hier keine teuren Fehler zu machen, sollte ein VL Vergleich von einem erfahrenen Experten eingeholt werden.

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