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Der Krankenversicherungsvergleich zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenkasse

In Deutschland gibt es zwei Krankenversicherungsarten, die gesetzliche und die private Krankenversicherung. Nachfolgend werden in einem Krankenversicherungsvergleich die jeweiligen Unterschiede der Krankenversicherungen aufgeführt.

Krankenversicherungsvergleich
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die gesetzlichen Krankenkassen, wie zum Beispiel die AOK, die DAK oder die TK. Dabei handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Gesetzlich Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte können einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl beitreten, an diese sind sie in der Regel 18 Monate gebunden.

Dieses Wahlrecht gilt nicht für Landwirtschaftliche Krankenkassen, See-Krankenkassen und die Bundesknappschaft. Nur Personen, die in den jeweiligen Bereichen beschäftigt bzw. tätig sind, können der jeweiligen Krankenkasse beitreten.
Die Träger der privaten Krankenversicherung sind Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wie zum Beispiel die Allianz Private Krankenversicherungs AG, AXA, Continentale, DKV und SIGNAL IDUNA. Nicht Versicherungspflichtige können frei wählen in Bezug auf die Versicherungsgesellschaft. Meist liegt die Mindestvertragslaufzeit zwischen 1 und 3 Jahren.

Der Gesetzgeber gewährt nur einem besonderen Personenkreis den Eintritt in die private Krankenversicherung, daher ist die Mehrzahl der deutschen Bevölkerung gesetzlich versichert.

Für wen sich ein Krankenversicherungsvergleich lohnt

Zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis zählen beispielsweise Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende mit einem sozialversicherungspflichtigen Einkommen, welches unter der gesetzlich festgelegten Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld erhalten und Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen und nicht familienversichert sind, gehören ebenfalls dazu.

 

Auch Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Personen, welche in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit vorbereitet werden sollen, sind versicherungspflichtig. Außerdem zählen Landwirte, deren mitarbeitenden Familienangehörige etc. zu diesem versicherungspflichtigen Personenkreis (Landwirtschaftliche Krankenkassen) und auch Künstler bzw. Publizisten (Künstlersozialversicherung).

Weitere Beispiele sind Auszubildende des zweiten Bildungsweges in einem förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt und Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ausüben. Auch Studenten, Behinderte und Rentner unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungspflicht.

Ausnahmen bestehen normalerweise bei geringfügiger Beschäftigung oder bei bestimmten Personenkreisen, so sind Beamte und Auszubildende im öffentlichen Dienst beispielsweise nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung, für diese existiert ein eigenständiges System (Beamten Krankenversicherung).
Familienangehörige ohne eigenes Einkommen bzw. mit eigenem Einkommen, das unter einer genau definierten Grenze liegt, sind normalerweise beitragsfrei mitversichert.
Nicht versicherungspflichtige Personen können sich unter bestimmten Bedingungen freiwillig gesetzlich absichern.

Wer sich in der privaten Krankenkasse versichern kann

Wird die jeweils gültige Versicherungspflichtgrenze überschritten (Bruttoeinkommen),  entfällt die Versicherungspflicht. Die nun nicht mehr versicherungspflichtige Person kann in die private Krankenversicherung wechseln, als freiwillig versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder sich überhaupt nicht krankenversichern. Die Versicherungspflichtgrenze wird jedes Jahr von der Bundesregierung angepasst. Sie lag 2011 bei 49.500 Euro im Jahr bzw. 4125 Euro pro Monat. Im Jahr 2012 steigt diese Grenze auf 50.850 Euro bzw. 4.237,50 Euro im Monat. In 2013 lag diese Grenze bei 52.200 Euro im Jahr und stieg 2014 auf 53.550 Euro im Jahr.

Durch die deutliche Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2003 wurde für Personen die 2002 privat kranken voll versichert waren eine Sonderregelung eingeführt.
Wenn das Bruttoeinkommen im laufenden Kalenderjahr steigt und dadurch die gültige Versicherungspflichtgrenze überschritten wird, dann wird die Person zum 01.01. des nächsten Jahres versicherungsfrei, sofern das Bruttoeinkommen auch im Folgejahr über der gültigen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Und wenn die zukünftige Versicherungspflichtgrenze im laufenden Kalenderjahr unterschritten wird, unterliegt die Person sofort der Versicherungspflicht.

In der privaten Krankenversicherung können sich Selbständige, Unternehmer, Freiberufler, Personen mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze sowie Ärzte und Zahnärzte in einem Angestelltenverhältnis mit einem bestimmten Jahresmindesteinkommen absichern.
Die Ausnahme bilden hierbei Künstler und Publizisten, welche in der Regel über die Künstlersozialkasse bis zur Versicherungspflichtgrenze versichert sind. Eine beitragsfreie Mitversicherung ist auf Grund der individuellen Beitragsberechnung in der Regel unmöglich.

Für gesetzlich Pflichtversicherte werden private Zusatzkrankenversicherungen offeriert, die der Absicherung zusätzlicher Risiken zur gesetzlich Krankenversicherung dienen. Damit können gesetzlich Versicherte ihren gesetzlichen Versicherungsschutz steigern. Durch Leistungskürzungen in den gesetzlichen Krankenversicherungen wird die private Zusatzversicherung immer wichtiger.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und ist geprägt vom Solidaritätsprinzip. Das bedeutet, dass alle gesetzlich Versicherten in der Regel den gleichen Leistungsanspruch besitzen trotz unterschiedlicher Beiträge. Die Leistungen werden vom Versicherungsbeitrag in der Regel nicht beeinflusst (Ausnahme: Krankengeld).
Die Versicherungsbeiträge sind abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit und berechnen sich prozentual vom jeweiligen Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr durch die Bundesregierung angepasst. Wenn das Bruttoeinkommen diese Grenze überschreitet, wird maximal die Beitragsbemessungsgrenze bei der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt. Der grenzüberschreitende Teil des Bruttoeinkommens findet keine Berücksichtigung. Die Beitragssätze sind seit 2009 einheitlich und liegen in 2011 bei allen Krankenkassen bei 15,5 %.

Bei den freiwillig versicherten Personen werden normalerweise einkommensgerechte Beiträge jedoch maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
Bei einer privaten Krankenversicherung existiert ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und privatrechtlich organisierten Versicherungsunternehmen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht überwacht werden.

Krankenkassenvergleich der Leistungen lohnt sich

Die Höhe der Versicherungsbeiträge wird unter anderem durch den frei wählbaren Leistungsumfang beeinflusst. Je mehr Leistungen, desto höher der Beitrag.
Der Gesetzgeber kann keinen Einfluss auf den Leistungskatalog bzw. den Leistungsumfang nehmen, dies ist bei der gesetzlichen Krankenkasse möglich. Außerdem sind die Versicherungsbeiträge risikogerecht, also abhängig vom Geschlecht und vom Alter und Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Das Prinzip ist einfach, Personen mit höheren Risiken nehmen höchstwahrscheinlich mehr Leistungen in Anspruch, daher ist deren Versicherungsbeitrag vergleichsweise höher.

Durch frei wählbare Selbstbeteiligung und Leistungen können private versicherte Personen die Höhe der Versicherungsbeiträge beeinflussen, dies ist in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich. Vorerkrankungen können in der Regel nur bei einer privaten Kranken- bzw. Krankenzusatzversicherung zu Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen, Leistungsstaffelungen oder zur Ablehnung des Versicherungsantrags führen. Private Krankenkassen können also einen Versicherungsantrag auf Grund des Gesundheitszustandes des Antragstellers ablehnen und ihm damit den Versicherungsschutz verwehren (Ausnahme: Nachversicherung eines Neugeborenen), während eine gesetzliche Krankenkasse eine Mitgliedschaft in der Regel nicht ablehnen darf.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung werden die geleisteten Versicherungsbeiträge eines Jahres unmittelbar für die Finanzierung der Ausgaben desselben Jahres genutzt  (Umlageverfahren). Die Höhe der Beitragssätze wird also durch die Ausgaben beeinflusst. Weil die Höhe der Beitragssätze an die Höhe der Ausgaben angepasst wird, können theoretische keine Rücklagen gebildet werden, aber es kann auch kein Defizit entstehen. Immer weniger junge Mitglieder müssen hier für immer mehr ältere Mitglieder bzw. für immer höhere Leistungssausgaben aufkommen.

Bei der privaten Krankenversicherung werden gesetzlich vorgeschrieben Altersrückstellungen gebildet. Die Versicherungsbeiträge bestehen normalerweise aus einem Risikoanteil (zur Abdeckung des gegenwärtigen Risikos), einem Sparanteil (zur Absicherung des zunehmenden Risikos im Alter), einem Kostenanteil und einem gesetzlich vorgeschriebener Zuschlag in Höhe von 10% (gesonderte Altersrückstellung). Zudem wird meist auch der Sparanteil für die Altersrückstellung verwendet und von Anfang an verzinslich angespart. Der Zuschlag muss mit einem Mindestzins von 3,5% angelegt werden und ab dem 65. Lebensjahr wird dieser zur Finanzierung der dann eventuell notwendigen Beitragserhöhungen verwendet. Daher bleiben die Beiträge ab dem 65. Lebensjahr gleich oder steigen nur minimal. Die übrigen Restbeträge
werden in der Regel ab dem 80. Lebensjahr zur Senkung des Beitrages genutzt.

Während die gesetzlich Versicherten Dienst- und Sachleistungen erhalten, ohne dafür finanzielle Mittel vorlegen zu müssen, (Ausnahme: gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen) und eine direkte Abrechnungsebene zwischen Versicherer und jeweiligem Vertragspartner (Arzt, Apotheken etc.) besteht, ist der privat Versicherte unmittelbarer Vertragspartner des Arztes und diesem wird eine Rechnung auf Grund des Behandlungsvertrages durch den Arzt ausgestellt. Der Versicherte reicht die Rechung an seinen Versicherer weiter. Die Versicherungsgesellschaft zahlt die Versicherungsleistung dann an sein Mitglied aus. Die Bezahlung der Rechnung übernimmt die versicherte Person, meist muss diese in Vorleistung treten. Nach Absprache können Kosten (beispielsweise Krankenhausaufenthalt) auch direkt mit der Versicherungsgesellschaft abgerechnet werden, so dass die versicherte Person nicht vorfinanzieren muss.

 

Die private Krankenversicherung offeriert einen umfangreicheren Leistungskatalog als die gesetzlichen Krankenversicherungen, natürlich in Abhängigkeit von dem jeweiligen Tarif und der Beitragshöhe. Außerdem können bei der privaten Krankenversicherung beispielsweise die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer, eine höhere Erstattung von Sehhilfen und Behandlungen durch leitende Krankenhausärzte vertraglich vereinbart werden.

Bei der privaten Krankenversicherung kann in folgende Leistungsbereiche differenziert werden: ambulant, stationär, zahnärztlich und Krankentagegeld. Je nach Ausmaß offeriert die private Krankenversicherung Voll-, Teil und Zusatzversicherungen. Normalerweise können fast alle medizinischen Risiken bis zu 100 Prozent versichert werden, Ausnahme sind Teilbereiche. So können zum Beispiel beim Zahnersatz in Abhängigkeit von der Versicherungsgesellschaft und dem Tarif lediglich 80 – 90 Prozent abgesichert werden.

Während bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Versicherungsschutz lediglich in Deutschland bzw. in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen gilt, bietet die private Krankenversicherung in der Regel einen weltweiten Versicherungsschutz.

Während die gesetzlichen Krankenkassen im Regelfall nur das 1,7 fache zahlen, leisten die privaten Krankenkassen je nach Tarif bis zur Höchstgrenze der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte und auch über diese Grenze hinaus bis zum Rechnungsbetrag (Regelsatz 2,3fache, Höchstsatz 3,5fache).

Beitragshöhe, Leistungsumfang und Vertragsklauseln sind wichtige Aspekte der Krankenversicherung. Um hier keine teuren Fehler zu machen, sollte ein Krankenversicherungsvergleich durchgeführt werden.

 

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