Erhaltungsaufwand
Der Erhaltungsaufwand bezeichnet alle Aufwendungen die dafür nötig sind ein Haus ordnungsgemäß in seinem ursprünglichen Zustand zu erhalten, oder diesen Zustand in zeitgemäßer Form wiederherzustellen.
Geregelt wird dies in dem Abschn. 157, Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinie, EStR. Erhaltungsaufwendungen die bis zum Beginn der Nutzung für eigene Wohnzwecke entstanden sind konnten von 1969 bis 1998 pauschal abgesetzt werden, dies wurde auch als Vorkostenabzug bezeichnet.
Für Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten die über eine Substanz erhaltende und zeitgemäße Erneuerung hinausgehen, und hierbei den Gebrauchswert des Gebäudes im Ganzen erhöhen gelten hier sämtliche Aufwendungen als Herstellungskosten.
Maßnahmen die zur Erhaltung des vermieteten Gebäudes angesehen werden, können als Werbungskosten im Jahr der Rechnungszahlung sofort in einem Betrag als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
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