Erschließungskosten
Erschließungskosten die zusätzlich zu dem normalen Kaufpreis für ein Grundstück anfallen, können zu zusätzlichen erheblichen Belastungen beitragen.
Die anfallenden Erschließungskosten hat derjenige zu entrichten, der bei Erlass des Beitragsbescheides der Besitzer des erschlossenen Grundstückes ist.
Zwischen der Fertigstellung der jeweiligen Erschießungsanlagen, und dem Erlass des Beitragsbescheides kann unter Umständen ein großer Zeitraum liegen. Ist bei dem Erwerb des Grundstückes unklar ob noch weitere Erschließungsbeiträge fällig werden, so sollte der Käufer des Grundstückes im Kaufvertrag aufnehmen, dass alle anfallenden Erschließungskosten - auch zukünftige - vom Verkäufer getragen werden.
Kosten für die Erschließungsmaßnahmen müssen bei einem Grundstück das bereits voll erschlossen ist mit dem Grundstückspreis abgegolten sein. Erschließungskosten werden in der Regel vom Grundstückseigentümer mit bis zu 90% selber getragen.
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