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Gemeinschaftseigentum

Als Gemeinschaftseigentum werden Teile eines Grundstückes oder Gebäudes bezeichnet die sich nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten befinden.

Das Gemeinschaftliche Eigentum regelt sich gem. §1 Abs. 5 WEG, zu dem Gemeinschaftseigentum zählen alle Dinge die für den Bestand, und die Sicherheit eines Gebäudes notwendig sind.
Darunter fallen z.B. Wände, Treppen, Fahrstühle, das Dach, Strom-, Wasser- und Gasleitungen sowie die Außenanlagen.
Das Gemeinschaftseigentum wird somit von allen Wohnungseigentümern gemeinsam verwaltet und in Stand gehalten.

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