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Was man zur Pensionszusage wissen sollte

Die Versorgungszusage des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer versteht man als Pensionszusage. Durch diese Pensionszusage erhält der Arbeitnehmer einen direkten und unmittelbaren Anspruch gegen seinen Arbeitgeber.

Beste Pensionszusage
Im Gegensatz zu anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge, werden keine Dritten in die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit einbezogen bzw. eingeschaltet.
Aufgrund dessen spricht man in diesem Zusammenhang auch von einer unmittelbaren Versorgungszusage bzw. von einer Direktzusage.

Bei der betrieblichen Altersvorsorge ist die Pensionszusage einer der möglichen Durchführungswege

Meistens besteht die Pensionszusage aus drei verschiedenen Bestandteilen: Altersvorsorge (Pension/Ruhegehalt), Hinterbliebenversorgung und Invalidenrente. Durch die Altersvorsorge wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Ruhegehalt zugesagt, dessen Höhe in der Pensionszusage festgelegt wird. Der festgelegte Geldbetrag in regelmäßigen Monatsraten an den Arbeitgeber gezahlt.

 

Üblicherweise beginnen diese Zahlungen mit Vollendung des 65. Lebensjahres und werden bis zum Lebensende ausgezahlt. Durch die Pensionszusage wird aber auch dem Arbeitnehmer seitens dem Arbeitgeber das Versprechen gegeben, im Todesfalle des Arbeitnehmers eine entsprechende Versorgungsleistung an die Hinterbliebenen zu zahlen.

Innerhalb der Pensionszusage wird die Höhe der Versorgungsleistungen festgelegt, meist handelt es sich dabei um einen bestimmten Prozentanteil bezogen auf die Höhe der Altersversorgung, die der Berechtigte erhalten würde. Diese Leistung wird in den meisten Fällen auch dann gezahlt, wenn das Pensionsalter des Verstorbenen noch nicht erreicht wurde.

Die Ausgestaltung der Pensionszusagen

Je nach Vertrag wird die Rentenzahlung bei einer Wiederverheiratung der Witwe/des Witwers ausgeschlossen. Dass heißt mit Wiederverheiratung hat der/die Hinterbliebene keine Ansprüche mehr auf Versorgungsleistungen. Relativ neu ist, dass auch nichteheliche Lebensgefährten unter Umständen den Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung haben können. Allerdings nur dann, wenn sie in der Pensionszusage namentlich benannt wurden.
Bei der Invalidenrente wird dem Arbeitnehmer mit der Pensionszusage das Versprechen gegeben, ihm eine Versorgung zu zahlen, falls eine Berufsunfähigkeit vor Eintritt des Pensionsalters besteht und sich der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch im Dienst des Arbeitgebers befindet.

Die Höhe der Invalidenrente wird in der Pensionszusage festgelegt. Sie ist grundsätzlich befristet und wird nur bis zur Genesung gezahlt. Längstens jedoch bis zum Eintritt des Pensionsalters, denn dann geht die Invaliditätsvorsorge in die Rentenvorsorge über. Häufig sind die Höhe der beiden Pensionen gleich, jedoch können auch unterschiedliche Höhen in der Pensionszusage vereinbart sein.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer für den der Arbeitgeber diese betriebliche Altersvorsorge abschließt erst dann Anspruch auf jegliche Zahlungen, wenn er die Pensionszusage erhalten hat.

Rendite, steuerliche Förderung und Zukunftssicherheit sind wichtige Aspekte der Altersversorgung mit einer Pensionszusage. Um hier keine teuren Fehler zu machen, sollte ein Pensionszusagen Vergleich von einem erfahrenen Experten eingeholt werden.

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