Übersicht über die Rentenversicherungspflicht in Deutschland

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Die gesetzliche Rentenversicherungspflicht

Die Rentenversicherungspflicht gilt für Arbeiter und Angestellte genauso wie für Auszubildende. Weiterhin sind Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende in die Rentenversicherungspflicht mit einbezogen. Der Betrag, welcher in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden muss, liegt zurzeit bei 19,9 Prozent des Bruttoeinkommens. Diesen zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte.

Rentenversicherungspflicht
Die Beiträge werden von den Krankenkassen eingezogen, an die der jeweilige Arbeitgeber den gesamten monatlichen Beitrag weiterleitet. 
Auch für eine bestimmte Gruppe von Selbstständigen; wie zum Beispiel Landwirte, Handwerker, Künstler, Publizisten Hebammen, Lehrer und Erzieher, gilt die Rentenversicherungspflicht.

Auch für Handwerker welche in der Handwerksrolle eingetragen sind und sich in diesem Bereich selbstständig gemacht haben, gilt die Rentenversicherungspflicht. Diese haben generell den Regelbeitrag zu entrichten.

Wer rentenversicherungspflichtig ist

Eine Abweichung nach oben oder nach unten ist aber durchaus möglich. Dazu muss aber unbedingt ein Antrag gestellt werden, ansonsten wird ohne Wenn und Aber der Regelbeitrag eingezogen.

 

Für Jungunternehmer gibt es die Möglichkeit, für drei Jahre nur den halben Regelbeitrag zahlen zu müssen. Über einen Antrag, können sich Selbständige freiwillig versichern, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.
Dagegen sind Mütter und Väter, die während der ersten drei Jahre der Kindererziehung nicht tätig sind genau wie Pflegepersonen und Personen, die Unterhaltsleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehen Rentenversicherungspflichtig.
Auch dann wenn sie selbst keinen Beitrag zu entrichten haben, werden die Zeiten bei Berechnung mit herangezogen. Inwiefern sich das später auf die Rente auswirkt, ist von mehreren Faktoren abhängig.

Rentenversicherungspflicht bei Studenten

Auch Studenten, welche sich nebenher durch eine Arbeit etwas dazuverdienen sind versicherungspflichtig. Ausnahmen sind hier nur ein Mini Job, die Absolvierung eines Praktikums im Rahmen der Studienordnung oder bei einer begrenzten Tätigkeit von weniger als 2 Monaten.
Hierbei spielt auch der Verdienst keine Rolle. Behinderte gelten als Arbeitnehmer, wenn sie in anerkannten Werkstätten arbeiten auch bei geringen Einkommen. Hier werden Pflichtbeiträge gezahlt.

Die Versicherungspflicht zählt nur für sehr wenige Berufsgruppen nicht. Dazu gehören Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, Altersrentner und geringfügig Beschäftigte (das monatliche Einkommen übersteigt  400 Euro nicht).

Rendite, steuerliche Förderung und Zukunftssicherheit sind wichtige Aspekte der Altersversorgung. Um hier keine teuren Fehler zu machen, sollte ein Vergleich von einem erfahrenen Experten eingeholt werden.

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