Erbbaurecht
Das Erbbaurecht bezeichnet ein veräußerliches und vererbliches Recht (grundstücksgleiches Recht), auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten, und dieses zu nutzen.
In der Regel ist das Erbbaurecht befristet, und gilt meist für den Zeitraum von höchstens 99 Jahren. Hierfür wird ein besonderes Grundbuch – auch Erbbaugrundbuch – gebildet, die Eintragung erfolgt hierbei in der Abteilung 2 des Grundbuches, und darf ausschließlich an der ersten Rangstelle stehen.
Für das Erbbaurecht muss ein Erbbauzins gezahlt werden. Beim Erbbaurecht wird das Grundstück sozusagen gemietet, im Gegenzug zahlt der Nutzer des Grundstückes hier den Erbbauzins. Für den Erbbauberechtigten gelten Erbbauzinsen hierbei als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Kosten die im Zusammenhang mit dem Erbbaurecht entstehen können abgeschrieben werden. Fällt das Erbbaurecht unter das Betriebsvermögen muss es unter dem Anlagevermögen ausgewiesen werden. Erbbaurechte werden nur mit Einschränkungen von Banken beliehen.
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