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Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung (PAngVO) regelt, dass ein Händler der einem Endverbraucher  regelmäßig Waren oder Leistungen anbietet, oder unter der Angabe von Preisbestandteilen wirbt, verpflichtet ist dem Endverbraucher den Gesamtpreis anzugeben, damit dieser die Möglichkeit zum Preisvergleich hat.

Mit der Preisangabenverordnung wird somit geregelt, unter welchen Voraussetzungen das jeweilige Unternehmen im einzelnen Vertragsangebot, in der Werbung, oder auch generell in den Geschäftsräumen –besonders im Schaufenster- seine Preise anzugeben hat, und welche Preisbestandteile in den Gesamtpreis eingeflossen sind.

Laut dem Gebot der Preisklarheit und der Preiswahrheit schreibt die Preisangabenverordnung vor, dass in jedem einzelnen Vertragsangebot sowie in der Werbung alle Preise vollständig richtig, d.h. die vollständigen Endpreise anzugeben sind.

Banken sind hierbei verpflichtet in Angeboten, und auch Darlehensverträgen alle relevanten Preise, bzw. die Kosten aufzuführen. Im Privatkundengeschäft müssen Banken den Effektivzinssatz für den Vergleich von Finanzierungen angeben.

Zinsen, Tilgung und steuerliche Förderung sind wichtige Aspekte von Immobilien-Finanzierungen. Um hier keine teuren Fehler zu machen, sollte ein Angebot von einem renomierten Finanzierer mit Top Konditionen auch für schwierige Fälle eingeholt werden.

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Weitere Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben O, P und Q:

Objektbeschränkung
Objektverbrauch
Optionstarif Bausparen
Ökologisches Bauen
Pfandbriefe
Preisangabenverordnung
Produktivvermögen