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Selbstschuldnerische Bürgschaft

Als Selbstschuldnerische Bürgschaft wird eine Bürgschaft bezeichnet bei der der Bürge gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage verzichtet.
Das bedeutet, dass ein Bürge auch dann in Anspruch genommen werden kann, ohne dass die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners feststeht, also der Sicherungsnehmer auf den Bürgen zugreifen kann, ohne zunächst die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versuchen zu müssen.
Daraus folgt, dass der Bürge somit wie der Hauptschuldner haftet.

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